Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
Schaffung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Übertragung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare als justiznahe Amtsträger durch einen Ausnahmetatbestand zum Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, Verbleib der rechtsprechenden Gewalt bei Richtern (Art. 92 GG);<br /> Einfügung Art. 98a Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 108/08 (GESTA 16. WP C144)<br /> Der Gesetzesantrag ist textidentisch mit dem beim BR eingebrachten Gesetzesantrag auf BR-Drs 66/10 GESTA C021 <br /> Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, siehe GESTA C015<br /> Vgl. auch GESTA C017 (Verwendung des Art. 98a zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Verzicht auf Änderung des Grundgesetzes wegen Beschränkung der Aufgabenübertragung im Begleitgesetz durch Beschlussempfehlung;<br /> Verzicht auf Einfügung Art. 98a Grundgesetz