Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
Schaffung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Übertragung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare als justiznahe Amtsträger durch einen Ausnahmetatbestand zum Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, Verbleib der rechtsprechenden Gewalt bei Richtern (Art. 92 GG);<br /> Einfügung Art. 98a Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, siehe GESTA C145<br /> Unveränderte Wiedervorlagen siehe BR-Drs 44/10 bzw. 66/10 GESTA 17. WP C015/C021<br /> Vgl. auch GESTA B042 (Verwendung des Art. 98a zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens)