Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
Schaffung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Übertragung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare als justiznahe Amtsträger durch einen Ausnahmetatbestand zum Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, Verbleib der rechtsprechenden Gewalt bei Richtern (Art. 92 GG);<br /> Einfügung Art. 98a Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 108/08 (GESTA 16. WP C144)<br /> Der Gesetzesantrag ist textidentisch mit dem beim BR eingebrachten Gesetzesantrag auf BR-Drs 44/10 GESTA C015<br /> Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, siehe GESTA C020<br /> Vgl. auch GESTA C017 (Verwendung des Art. 98a zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens)