Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen nach Außerkrafttreten der Regelungen im Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz Ende 2019 sowie Verbesserung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung: Reform des bisher mehrstufigen Finanzausgleichssystems, Neuregelungen betr. Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft, Gemeindefinanzen, Forschungsförderung, Finanzhilfe Seehäfen, Gemeindeverkehrsfinanzierung, Sanierungshilfen für Saarland und Bremen, Stärkung des Stabilitätsrates, bundesweiter Online-Portalverbund für Verwaltungsleistungen, Bau und Betrieb von Bundesautobahnen, Mittelsteuerung zur Investitionsförderung, Prüf- und Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben, Informationstechnik in der Steuerverwaltung;<br /> Änderung und Einfügung versch. Art. Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG) s. GESTA 14. WP D087 ; Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes im Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG) s. GESTA 14. WP D117<br /> Beschluss der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 14. Oktober 2016 zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020<br /> Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften, s. GESTA D071<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Beschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten Dritter an der Gesellschaft privaten Rechts und ÖPP für Bundesautobahn- und Bundesfernstraßennetze, Ausweitung der Steuerungsrechte des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen, des Anwendungsbereichs für eine gesetzliche Verankerung von Mehrheitsentscheidungen in der Steuerverwaltung und der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung von Bundesmitteln, Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen auch auf Verlangen des Bundestages