... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c) (G-SIG: 11020119)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch B02 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Gleichrangige Behandlung der Petitionen in Form von "Bitten" mit den Petitionen in Form von "Beschwerden"; Änderung Art. 45c Abs. 2 GG. Es entstehen keine Kosten. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Bundestag: Petitionsausschuß/Gleichrangige Behandlung von "Bitten" und "Beschwerden" * Petitionsrecht/Gleichrangige Behandlung von "Bitten" und "Beschwerden" im Petitionsausschuß * Beschwerde (Rechtsbehelf)/Gleichrangige Behandlung von "Bitten" und "Beschwerden" im Petitionsausschuß