Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 38)
Einbeziehung junger Menschen in den politischen Entscheidungsprozess durch Absenkung der Altersgrenze betr. aktives Wahlrecht zum Deutschen Bundestag auf Vollendung des 16. Lebensjahres;<br /> Änderung Art. 38 Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Einführung des aktiven Wahlrechts ab 16 Jahren im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz, siehe GESTA B106