Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 38)
Stärkung der Teilhabe Jugendlicher am demokratischen Prozess durch verfassungsunmittelbare Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag auf Vollendung des 16. Lebensjahres<br /> Änderung Art. 38 Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (aktives Wahlrecht ab 16 Jahren), siehe GESTA B068<br /> Siehe auch GESTA B069 sowie B116