... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 35 und 87a)
Unterbindung möglicher bewaffneter Einsätze von Streitkräften gegen die eigenen Staatsbürger, Klarstellung betr. Amtshilfe im Katastrophenschutz und bei Unglücksfällen durch Verbot des Einsatzes bewaffneter Soldaten sowie der Verwendung militärischer Kampfmittel;<br /> Änderung Art. 35 und 87a Grundgesetz