Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 33) (G-SIG: 12020697)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B66 und B88 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung von Art. 33 Grundgesetz: Eröffnung der Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung von Beamtenbewerbern aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Grundgesetz: Art.33/Änderung Art. 33 GG betr. Teilzeitbeschäftigung von Beamtenbewerbern * Teilzeitbeschäftigung/Änderung Art. 33 GG betr. Teilzeitbeschäftigung von Beamtenbewerbern * Beamtenanwärter/ Änderung Art. 33 GG betr. Teilzeitbeschäftigung von Beamtenbewerbern