Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
<span>Verfassungsrechtliche Umsetzung der direkten Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente gegenüber Organen der EU aus dem Lissabon-Vertrag: Recht auf Erhebung der sog. Subsidiaritätsklage vor dem EuGH, Antragspflicht auf Verlangen eines Viertels der Bundestagsmitglieder, Ermächtigung zur gesetzlichen Regelung abweichender Mehrheitserfordernisse bei Wahrnehmung unmittelbarer Rechte aus dem primären Gemeinschaftsrecht, Ausweitung der Delegationsermächtigung betr. Ausschuss für Angelegenheiten der EU auf direkte Mitwirkungsrechte gegenüber EU-Organen; Absenkung des Quorums für Anträge auf abstrakte Normenkontrolle aus der Mitte des Bundestages auf ein Viertel seiner Mitglieder;<br /> </span><span>Änderung Art. 23, 45 und 93 Grundgesetz</span><br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> <span>Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union [Begleitgesetz], siehe A003 (unausgefertigte und vom BVerfG verworfene Fassung) sowie <br /> Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderung für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon, siehe B113<br /> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Juni 2009 betr. Ratifikation des Vertrags von Lissabon (2 BvE 2/08 u.a.)<br /> Siehe auch XA010 und B114 sowie A005, A006 und A007<br /> <br /> </span><span style="font-weight: bold;">Europäische Impulse:</span> Vertrag von Lissabon