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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-21375

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)

Stage rejectedUpdated 17d ago

<span>Neuausrichtung der Beteiligungsrechte der nationalen Gesetzgebungsorgane am europäischen Integrationsprozess: Erfordernis einer Volksabstimmung für Änderungen des primären Gemeinschaftsrechtes, Recht auf Erhebung der sog. Subsidiaritätsklage vor dem EuGH, Antragspflicht auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Bundestagsmitglieder, Ermächtigung zur gesetzlichen Regelung abweichender Mehrheitserfordernisse bei Wahrnehmung unmittelbarer Rechte aus dem primären Gemeinschaftsrecht, Ausweitung der Regelung betr. Stellungnahmen zu Rechtsetzungsakten auf völkerrechtliche Verträge sowie Verbindlichkeit dieser Stellungnahmen, Ausweitung der Delegationsermächtigung betr. Ausschuss für Angelegenheiten der EU auf direkte Mitwirkungsrechte gegenüber EU-Organen; Absenkung des Quorums für Anträge auf abstrakte Normenkontrolle aus der Mitte des Bundestages auf ein Viertel seiner Mitglieder sowie Einführung eines eigenen Antragsrecht für Fraktionen; Schaffung neuer Zuständigkeiten beim BVerfG zur Überprüfung von Rechtsakten der EU nach Maßgabe seiner Entscheidung als Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde, Antragsberechtigte;<br /> </span><span>Änderung Art. 23, 45 und 93 Grundgesetz, Aufhebung Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)</span><br /> <br /> <span>Die Vollzugskosten für Volksabstimmungen sind nicht bestimmbar.</span><br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Juni 2009 betr. Ratifikation des Vertrags von Lissabon (2 BvE 2/08 u.a.) sowie Entscheidungen zur Prozessstandschaft von Parlamentsminderheiten (BVerfGE 1, 351; 45, 1; 121, 135)<br /> Siehe auch XA010 und B062 sowie B057</span><br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Europäische Impulse:</span> Vertrag von Lissabon