... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 39, 44, 45a, 93)
Zur Wahrung der Kontrollrechte gegen die übergroße Mehrheit einer Großen Koalition dauerhafte Gewährung der grundgesetzlichen Minderheitenrechte an die Gesamtheit der nicht die Bundesregierung tragenden Fraktionen bei gemeinsamer Ausübung unabhängig von bisherigen Quoren;<br /> Änderung Art. 23, 39, 44, 45a und 93 Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA B005