... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 19) (G-SIG: 11020678)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B19, B37, B38, B44, B90 und B92 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung von Art. 16 Grundgesetz: Aufnahme von Bestimmungen, wonach durch Bundesgesetz bzw. zugehörige Rechtsverordnung Staaten benannt werden können, in denen nach allgemeiner Überzeugung keine politische Verfolgung stattfindet, Möglichkeit der Abweisung von Asylbewerbern aus diesen Staaten an der Grenze oder unverzügliche Abschiebung, Ersatz des Rechtsweges zur Nachprüfung von Entscheidungen über Asylgewährung durch vom Parlament bestellte Organe, Klarstellung der Vereinbarkeit des Abschlusses völkerrechtlicher Verträge in Asylfragen mit dem Asylrecht, Harmonisierung des Asylrechts in den Mitgliedstaaten der EG; Anpassungsänderung in Art. 19 Grundgesetz. Die öffentlichen Haushalte werden erheblich entlastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Grundgesetz: Art.16/Gesetzliche Regelung für das Asylverfahren * Grundgesetz: Art.19/Änderung betr. Asylrecht * Asyl/Änderung der Art. 16 und 19 Grundgesetz betr. Asylrecht * Rechtsangleichung in den EG/ Möglichkeit zur Rechtsangleichung in Asylfragen