Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus (G-SIG: 09020135)
<b>Inhalt:</b> Änderung §§ 6, 9 und 14: Ermächtigung der Bundesregierung, einer im Rahmen der 3. VN-Seerechtskonferenz vorgeschlagenen internationalen Regelung zuzustimmen, die einen Schutz solcher Antragsteller vorsieht, die bereits vor dem Inkrafttreten eines internationalen Übereinkommens über den Tiefseebergbau entsprechende Investitionen vorgenommen haben. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Seerechts-Konferenz der Vereinten Nationen/Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus * Kapitalanlage/Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus