Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
Erneute Verlängerung der Geltung der §§ 76 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz und 33b Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (Möglichkeit einer Besetzungsreduktion in der Hauptverhandlung vor Großen Strafkammern) zu Evaluierungszwecken bis Ende 2011;<br /> Änderung Art. 15 Abs. 2 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Siehe auch GESTA 12. WP 1-C18, GESTA 13. WP C172 sowie C074