Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Einführung einer Mitteilungspflicht gegenüber den von Beschränkungsmaßnahmen Betroffenen nach deren Einstellung, sofern eine Gefährdung des Zweckes der Beschränkung ausgeschlossen ist und Einräumung des Rechtsweges nach der Mitteilung; Erweiterung des Katalogs der Eingriffstatbestände: Aufnahme des Straftatbestands der Zersetzung in die Bestimmungen zum Schutz der im Bundesgebiet stationierten Truppen militärischer Verbündeter sowie Beschränkungsmöglichkeiten gegenüber Geheimbünden angehörenden Ausländern; Ausnahmeregelung für Strafverteidiger; Konkretisierung der Pflichten zur Unterrichtung der G10-Kommission;<br /> Änderung Artikel 1 §§ 2, 5 und 9 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br /> <br /> Bezug: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30,1)