Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken
Klarstellung zur Reichweite der Geheimhaltungspflicht: Anwendbarkeit des § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Rahmen des § 14 des Gesetzes über Umweltstatistiken;<br /> Einfügung eines neuen § 14 Absatz 2 in das Gesetz über Umweltstatistiken