Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige
Vereinfachung und Einschränkung der Fachstatistiken im Bereich der Textil- und Lederwirtschaft;<br /> Änderung §§ 5 Abs 1 und 6 Abs 1 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1976