Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
Erhöhung der Vorratspflicht bei Importeuren von 45 auf 65 und bei Herstellern von 70 auf 90 Tage, Einführung einer Härteregelung zugunsten der von den Raffineriegesellschaften unabhängigen Importeure durch Verlängerung der Übergangsfrist<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Änderungen; Annahme von zwei Entschließungen