Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Geflügelstatistik
Anpassung des Gesetzes über eine Geflügelstatistik an EG-Recht: Monatliche Erhebung der Bruteiereinlagen, des Kükenschlupfes und der aussortierten Küken von Hausgeflügel, Auskunftspflicht für Inhaber von Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1.000 Eiern;<br /> Änderung § 2 und Einfügung § 3a Geflügelstatistikgesetz