... Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Zur Beschleunigung der Verwertung überschuldeter Grundstücke im Nachlass gesetzlicher Staatserbschaften ausschließliche Berücksichtigung der Kosten des Versteigerungsverfahrens im geringsten Gebot;<br /> Änderung § 176 und Einfügung § 178a Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung