Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
Staffelung der Höhe der Ruhebezüge des Bundespräsidenten nach Ausscheiden aus dem Amt: für drei Monate volle Amtsbezüge, für die Dauer eines Jahres als Übergangsgeld drei Viertel und von da ab Ehrensold in Höhe der Hälfte der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder; Anrechnung von Einkünften nach Ausscheiden aus dem Amt außerhalb des öffentlichen Dienstes;<br /> Neufassung § 1 und Änderung § 3 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 19/5490 (GESTA 19. WP B035) in geänderter Fassung