Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Befreiung landwirtschaftlicher Unternehmer, die Schwerbeschädigte und Witwen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind, von der Beitragsleistung in Höhe des Beitragszuschusses, den die in § 381 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen vom Träger der Rentenversicherung zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten;<br /> Änderung §§ 63 und 63 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte