Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (G-SIG: 13020935)
<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 4a, 22a und 22b Kriegswaffenkontrollgesetz: Verpflichtung der Anzeige der Vorbereitung von Auslandsgeschäften bei der zuständigen Genehmigungsbehörde spätestens nach drei Tagen, Ausdehnung der Sanktionsbewehrung auf die Vorbereitung von Kriegswaffengeschäften. Durch die Ausdehnung der Sanktionsbewehrung entstehen den Justizbehörden geringe Mehrkosten, die zu einem Teil durch die Einnahme von Geldstrafen und Geldbußen kompensiert werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausfuhrüberwachung/Anzeigepflicht für die Vorbereitung von Kriegswaffengeschäften * Straftat/Sanktionsbewehrung für die Vorbereitung von Kriegswaffengeschäften