Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRGÄG) (G-SIG: 10020366)
<b>Inhalt:</b> Eröffnung des Rechtsweges an das Oberlandesgericht in sämtlichen Fällen für Personen, die durch das Rechtshilfeersuchen eines ausländischen Staates in einer Strafsache betroffen werden; Änderung des § 61 IRG. Es entstehen keine Kosten beim Bund. Durch eine stärkere Belastung der Oberlandesgerichte ist mit noch nicht quantifizierbaren Mehrkosten bei den Ländern zu rechnen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Rechtsbehelf * Oberlandesgericht