... Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Umsetzung der Richtlinie zur Europäischen Ermittlungsanordnung betr. grenzüberschreitende Beweiserhebung: Zulässigkeitsvoraussetzungen, erforderliche Unterlagen, Bewilligung und Bewilligungshindernisse, alternative Ermittlungsmaßnahmen, Fristen, Rechtsbehelfe; strafrechtliche Gleichstellung ausländischer Amtsträger und Amtshaftung; Verlagerung der Zuständigkeit für Ersuchen um grenzüberschreitende TKÜ vom BfJ durch Zuordnung der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu einem Gericht am Sitz einer Landesregierung; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis, sowie Unverletzlichkeit der Wohnung;<br /> Änderung § 63, Einfügung §§ 91a bis 91j, 92d und 98c bis 98e sowie Aufhebung § 97 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130, 01.05.2014, S. 1, L 143, 09.06.2015, S. 16)