Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
Einführung eines Rechtsmittels der Beschwerde zum Bundesgerichtshofes gegen die gerichtliche Entscheidung über die Zulieferung oder Zuführung;<br /> Änderung §§ 5, 6, 8, 10 und 19 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Verpflichtung des Generalstaatsanwalts zur erneuten Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen beim Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, Hemmende Wirkung für den Vollzug bei Einleitung des erneuten Verfahrens sowie Zulässigkeit der Beschwerde gegen die erneute Entscheidung des Generalstaatsanwalts, Beschränkung der Zulässigkeit der Beschwerde bei Verfahren nach § 15, Gebührenerhöhung für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, redaktionelle und Folgeänderungen;<br /> Änderung bzw. erneute Änderung §§ 5, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 17 und 19, Entfallen der Änderung § 6 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen