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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-205701

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (G-SIG: 09020064)

Stage enactedUpdated 17d ago

<b>Bezug:</b> Bericht der Kommission "Kompetenzen Wehrbeauftragter" vom 24.5.76 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ des Gesetzes über den Wehrbeauftragten: Präzisierung der verfassungsrechtlichen Stellung und der Kompetenzen des Wehrbeauftragten, Vorrang des Verteidigungsausschusses bei der Verwirklichung parlamentarischer Kontrolle, Angleichung der Amtsbefugnisse an die des Petitionsausschusses, Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts, Neuregelung der Vertretung des Wehrbeauftragten und der Beendigung des Amtsverhältnisses. Es entstehen gerinfügig höhere Personalkosten im Titel 0203 des Bundes. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Wehrbeauftragte wird auch auf Weisung des Bundestages tätig. Dem Wehrbeauftragten darf die Genehmigung als Zeuge auszusagen, nur verweigert werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Amtsbezüge bemessen sich nach der Besoldungsgruppe B10 für Beamte. Die Amtszeit wird auf fünf Jahre festgelegt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Zeugnisverweigerungsrecht/Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts für den Wehrbeauftragten * Bundestag: Verteidigungsausschuß/Vorrang des Verteidigungsausschusses vor dem Wehrbeauftragten bei der Verwirklichung parlamentarischer Kontrolle * Parlamentarische Kontrolle/Vorrang des Verteidigungsausschusses vor dem Wehrbeauftragten bei der Verwirklichung parlamentarischer Kontrolle