Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren (G-SIG: 11020276)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C38, C86 und C88 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 8 des Gesetzes: Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1989. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderung des § 163 BBergG: Verlängerung der Auslauffrist für noch bestehende bergrechtliche Gewerkschaften um weitere fünf Jahre. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Konkursverfahren/Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren und des Bundesberggesetzes * Vergleich/Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren und des Bundesberggesetzes * Bundesberggesetz/Änderung des § 163 BBergG: Verlängerung der Auslauffrist für noch bestehende bergrechtliche Gewerkschaften um weitere fünf Jahre * Bergrechtliche Gewerkschaft/ Änderung des § 163 BBergG: Verlängerung der Auslauffrist für noch bestehende bergrechtliche Gewerkschaften um weitere fünf Jahre