Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (G-SIG: 16019141)
<span style="font-weight: bold">Inhalt:</span> Einfügung § 22q Kreditwesengesetz: Anspruch jedes Bürgers auf ein Guthabenkonto, Verpflichtung der Kreditinstitute zur Gewährung der Führung eines solchen Kontos.<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Bezug: </span>Siehe auch D080<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Nebenschlagwörter:</span> Konto/Anspruch jedes Bürgers auf ein Guthabenkonto * Bank/ Verpflichtung der Kreditinstitute, jedem Bürger die Führung eines Guthabenkontos zu gewähren