Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Einklagbarer Rechtsanspruch natürlicher, geschäftsfähiger Personen auf ein Girokonto, mögliche Ausschlussgründe;<br /> Einfügung § 22q Kreditwesengesetz<br /> <br /> Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.<br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für Jedermann von 1995, Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung vom 14.07.2006 (BT-Drs 16/2265)<br /> Siehe auch D017