Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen
Neuordnung der Ausbildung der Fahrschüler und Fahrlehreranwärter sowie der Fortbildung der Fahrlehrer: Regelung der Unterrichtsgestaltung in den Fahrschulen sowie der Fahrlehrerausbildung durch Rechtsverordnung, Festsetzung einer Höchstarbeitszeit für Fahrlehrer, Neuregelung des Zugangs zum Fahrlehrerberuf durch mindestens abgeschlossene Hauptschulbildung als Bildungsvoraussetzung sowie Teilnahme an ganztägigen Lehrgängen, regelmäßige Inspektion der Fahrschulen oder Teilnahme der Fahrlehrer an jährlichen Fortbildungen;<br /> Änderung zahlreicher §§ Gesetz über das Fahrlehrerwesen<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses</strong>: Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder gleichwertige Vorbildung als Bildungsvoraussetzung für den Zugang zum Fahrlehrerberuf, Sicherstellung der Preisklarheit und Preiswahrheit bei der Werbung der Fahrschulen, Zulassung von Berufsverbänden als Träger von Fortbildungsveranstaltungen für Fahrlehrer, Anzeigepflicht für Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer hauptberuflicher Tätigkeiten des Inhabers oder verantwortlichen Leiters einer Fahrschule, weitere Änderungen<br /> Änderung bzw. erneute Änderung mehrerer §§ Gesetz über das Fahrlehrerwesen