Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen (G-SIG: 00020126)
<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 7. WP eingebracht (BR Drs.104/75,BT Drs.7/4281, s.a. GESTA/7.WP/S.591) <br><br><b>Inhalt:</b> Verbesserung der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern ohne eigene Apotheke durch Einführung der wahlweisen Versorgung durch Krankenhaus- oder öffentliche Apotheken, regelmäßige Kontrolle durch Prüfung der Krankenhausarzneimittel durch Apotheker; Schließung der Dispensieranstalten und Ausdehnung des Gesetzes über das Apothekenwesen auf Bundeswehrapotheken. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke setzt eine zweijährige unselbständige Vollzeitbeschäftigung als Apotheker nach der Approbation voraus. Die Beteiligung an einer Apotheke in Form der Stillen Gesellschaft und aufgrund von Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für den Erlaubnisinhaber wegen gewährter Darlehen oder sonst überlassener Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn ausgerichtet ist, sind künftig unzulässig. Für die Abwicklung bestehender Verträge ist eine Übergangsfrist bis zum 1.1.86 gesetzt. Die Dispensieranstalten werden nach dem 31.12.82 geschlossen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Krankenhaus * Krankenhausapotheke * Arzneimittel * Dispensieranstalt im Arzneimittelwesen * Bundeswehrapotheke/Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen