Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (G-SIG: 11020628)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch den textidentischen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP D65; in der 2. Beratung zusammengeführt mit der BT-Initiative D65 (BT-Drs 11/7424)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Anpassung des Bausparkassengesetzes an veränderte tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen unter Aufrechterhaltung des Spezialbankprinzips: Ermöglichung des Auslandsgeschäfts für Bausparkassen, insbesondere in anderen EG-Mitgliedstaaten, durch Erwerb von Auslandsbeteiligungen und Beleihung von ausländischen Grundstücken, Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaften, ihrer Mitgliedstaaten und bestimmter sonstiger Gebietskörperschaften dieser Staaten mit inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; Erweiterung und Erleichterung der Geschäftstätigkeit der Bausparkassen durch Ausdehnung der Verwendungsmöglichkeiten für Bauspardarlehen, Ausweitung des Katalogs für Zwischenanlagen flüssiger Mittel, Wegfall der Laufzeitenbegrenzung bei der Begebung von Schuldverschreibungen, Verzicht auf das Kontingent für die Entgegennahme von Einlagen und Erweiterung der Möglichkeit für die Gewährung von Darlehen ohne dingliche Sicherung; gesetzliche Verankerung von Mindestzuteilungsbedingungen zur Sicherstellung eines auf Dauer ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse; Änderungen der Befugnisse des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen; Neufassungsermächtigung. Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung mit dem textidentischen Koalitions-Entwurf auf Drs 11/7424; Verpflichtung der Bausparkassen, die aufgrund der Einführung von Mindestzuteilungsbedingungen entstehenden Mehrerträge einem bilanziellen Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zuzuführen, Versteuerung erst bei "Entnahme" aus dem Sonderposten; Laufzeitbegrenzung für die von den Bausparkassen ausgegebenen Schuldverschreibungen auf fünf Jahre, stärkere Berücksichtigung der jeweiligen landesüblichen Usancen bei der dinglichen Sicherung von Bauspardarlehen im EG-Ausland, Anpassung des Gesetzes an die veränderte Situation nach der Vereinigung vom 3.10.1990.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Bausparen/Änderung des Gesetzes über Bausparkassen * Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen/Neuregelung von Befugnissen durch Änderung Gesetz über Bausparkassen