Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (G-SIG: 16019065)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch E008 <p><strong>Inhalt:</strong> Änderung § 42 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Abschaffung der Ministererlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, Möglichkeit der Untersagung vom Bundeskartellamt genehmigter Zusammenschlüsse durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie.<br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.</p> <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Ministererlaubnis gem. Kartellgesetz/Abschaffung der Ministererlaubnis und Ermöglichung des Untersagens vom Bundeskartellamt genehmigter Zusammenschlüsse</p> <p> </p>