Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes (G-SIG: 10020505)
<b>Inhalt:</b> Verbesserung des Schutzes von Geschmacksmustern gegen Markenpiraterie durch Zentralisierung des Musterregisters beim Deutschen Patentamt und Neuregelung der Musterhinterlegung; Änderung und Ergänzung versch. §§ Geschmacksmustergesetz, Änderung der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts, von Artikel 2 Abs.1 Nr.4 Satz 3 des Schriftzeichengesetzes und der §§ 3 und 23 Rechtspflegergesetz. Dem Bundeshaushalt entstehen einmalige Kosten in Höhe von 1,6 Mio DM und laufende Kosten von 2,6 Mio DM im Jahr, die durch Gebührenerhöhungen ausgeglichen werden. Mindereinnahmen der Länder werden durch Personaleinsparungen ausgeglichen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Bei unzureichender bildlicher Darstellbarkeit des Modells kann auch das Modell selbst hinterlegt werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Die laufenden Kosten erhöhen sich auf ca. 2,7 Mio DM jährlich. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Musterregister/Zentralisierung der Musterregister beim Deutschen Patentamt * Deutsches Patentamt/Zentralisierung der Musterregister beim Deutschen Patentamt * Markenartikel/Bekämpfung der Markenpiraterie * Urheberrecht/Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes * Patentgebühren/Ergänzung der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betr. Musterregistersachen * Schriftzeichengesetz/ Änderung von Artikel 2 Abs.1 Nr.4 Satz 3 des Schriftzeichengesetzes betr. Anmeldegebühr * Rechtspflegergesetz/Änderung der §§ 3 und 23 Rechtspflegergesetz betr. Zuständigkeit bei Geschmacksmustersachen