Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Anpassung der Vorschriften des Geflügelfleischygienegesetzes an die Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch: Inkrafttreten der Regelungen für den innerstaatlichen Handelsverkehr am 1. Januar 1977, Übergangsfrist für bereits bestehende Geflügelschlachtereien und -zerlegungsbetriebe, Ausweitung des Bereichs für allgemeine Ausnahmen von den hygienischen Maßnahmen im innerstaatlichen Handelsverkehr, Lagerungsmöglichkeit für frisches Geflügelfleisch in allen Gefrier- und Kühleinrichtungen, Zulassung besonderer Zerlegungsbetriebe, innergemeinschaftliches Verfahren zur Überprüfung und gleichmäßigen Anwendung der vorgeschriebenen hygienischen Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten;<br /> Änderung und Ergänzung zahlreicher §§ Geflügelfleischhygienegesetz<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Begleitung der tierärztlichen Sachverständigen der Mitgliedstaten und der Kommission durch einen amtlichen Tierarzt, Wegfall der Bekanntgabe zugelassener Kühl- und Gefriereinrichtungen im Bundesanzeiger, Änderung der Inkrafttretensregelung; Einschränkung des Grundrechts betr. Unverletzlichkeit der Wohnung;<br /> Erneute Änderung §§ 2, 4, 5 Geflügelfleischhygienegesetz sowie Änderung Artikel 4 der Vorlage