Gesetz zur Änderung des Fünften und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Minderung von trotz Belastungsgrenze vorhandenen Härten bei Zuzahlung zu nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten und Sehhilfen: Zuzahlungsbefreiung bzw. Leistungsberechtigung für volljährige bedürftige Personen in stationären Einrichtung;<br /> Änderung § 34 Fünftes sowie § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bei den Zweckausgaben ist von einem Mehraufwand von rd. 27 Mio. Euro für die gesetzlichen Krankenversicherungen und mehr als 10 Mio. Euro für die Träger der Sozialhilfe auszugehen.