Gesetz zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (G-SIG: 10020140)
<b>Inhalt:</b> Neuregelung der Voraussetzungen für die Anwendung von Einschlags- und Importbeschränkungen bei überregionalen Marktstörungen, Verzicht auf die Festsetzung von Schadholzmindestmengen, Ermöglichung von Einschränkungen für einzelne Holzsorten, Einbeziehung der Bezüge aus der DDR in die gesetzliche Kontrolle; Änderung des § 1 Forstschäden- Ausgleichsgesetz und Neufassungsermächtigung. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Hinzufügung einer Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen. Im Hinblick auf die Verschärfung einer Einschlagbeschränkung wird die steuerfreie Rücklage für die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds verbessert. Der Ausgleichsfonds kann nur in Anbetracht des Ausmaßes der Kalamitätsnutzungen für durch Einschlagsbeschränkungen geminderte Erlöse in gleichem Maße in Anspruch genommen werden wie für die Schadensvorbeugung und -bewältigung. Hinausschieben der Aktivierungspflicht für Kalamitätsholz, bis dieses wieder zu angemessenen Preisen verkauft werden kann. Anwendung des einheitlichen Steuersatzes nach Par. 34b Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes auf jegliche Kalamitätsnutzung, insbesondere als Ausgleich der durch Preisverfall hervorgerufenen Einkommensverluste. Erhöhung des Bewertungsabschlages von 30 auf 50 v.H. als vermehrter Anreiz zur Lagerung einheimischen Kalamitätsholzes. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Forstwirtschaft/Gesetz zur Änderung des Forstschäden- Ausgleichsgesetzes * Holz * Einfuhrbeschränkung * Wald/Neuregelung der Anwendungsvoraussetzungen für das Forstschäden-Ausgleichsgesetz im Hinblick auf steigende Immissionsschäden * Luftverunreinigung/ Neuregelung der Anwendungsvoraussetzungen für das Forstschäden- Ausgleichsgesetz im Hinblick auf steigende Immissionsschäden * Handel mit der DDR/Einbeziehung von Holzbezügen aus der DDR in den Anwendungsbereich des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes