Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes (G-SIG: 13019009)
<b>Bezug:</b> Siehe auch M037 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 3, 4 und 29 Fleischhygienegesetz: Herausnahme der Hausschlachtungen aus der amtlichen Untersuchungspflicht, Beauftragung eines Tierarztes mit der Fleischuntersuchung durch den Hausschlachtenden, bußgeldbewehrtes Verbot, Fleisch aus Hausschlachtungen in den Verkehr zu bringen. Den zuständigen Landesbehörden können Personal- und Sachkosten entstehen. Die Kosten für Hausschlachtungen werden sich voraussichtlich erhöhen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Viehschlachtung/Herausnahme der Hausschlachtungen aus der amtlichen Untersuchungspflicht