Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
Genehmigung der Ausflaggung nur bei Ausgleich durch den begünstigten Reeder, Aufrechterhaltung der ausgeflaggten Schiffe als Ausbildungsplatz oder Zahlung eines entsprechenden Ablösebetrages zweckgebunden an eine private Einrichtung<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Flaggenrechtsgesetz sowie Änderung §§ 3 und 4 Schiffsregisterordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Ermittlung der Ausbildungsquote und des Ablösebetrags auf Grundlage der Größenklasse des auszuflaggenden Schiffes, weitere technische und nautische Fortbildung von Besatzungsmitgliedern, Kontrolle der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung, Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung über die Erfahrungen bis Ende 2016