Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
<span>Bestandsschutz für Altanlagen zur Stromerzeugung hinsichtlich der bisherigen Vergütungsregelungen;<br /> Änderung § 66 Erneuerbare-Energien-Gesetz<br /> <br /> Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten.<br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Siehe auch N020 und N027</span>