Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Schaffung von Rechtssicherheit zur Erleichterung des Wechsels des Energieversorgungsnetzbetreibers (Konzessionsnehmers) nach dem Auslaufen der "Konzessionsverträge" zwischen Kommunen und Energieversorgungsunternehmen; Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums der notwendigen Anlagen, Ermöglichung der Feststellung des tatsächlichen Wertes des Netzes und der entsprechenden Entschädigung, Bereitstellung aller relevanten Daten über das Netz an die Kommune und den neuen Betreiber;<br /> Änderung § 46 Energiewirtschaftsgesetz