Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (G-SIG: 15019543)
<strong>Inhalt:</strong> Änderung § 76 11. Buch Sozialgesetzbuch: Benennung eines nach Landesrecht bestimmten Vertreters der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertreter in die Schiedsstelle.<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR- Beschluss:</strong> Änderung § 85 11. Buch Sozialgesetzbuch: Definition der Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung. Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Schiedsstelle/Vertreter des örtlichen Trägers der Sozialhilfe als Mitglied der Schiedsstelle von Pflegeeinrichtung und Pflegekassen * Sozialhilfe/Vertreter des örtlichen Trägers der Sozialhilfe als Mitglied der Schiedsstelle von Pflegeeinrichtung und Pflegekassen * Sozialgesetzbuch XI/Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch