Gesetz zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes (G-SIG: 10020182)
<b>Bezug:</b> BFH Urteil vom 20.2.84 (GrS 2/82) Siehe auch D21 und D22 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 4 und 12 EStG: Verhinderung der steuerlichen Absetzung von Geldstrafen und Bußgeldern als Betriebsausgaben und Werbungskosten. Es entstehen Mehreinnahmen in nicht quantifizierbarer Höhe. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Steuerliche Abschreibung/Verhinderung der steuerlichen Absetzung von Geldstrafen und Bußgeldern als Betriebsausgaben und Werbungskosten durch Änderung der §§ 4 und 12 EStG * Geldstrafe/Verhinderung der steuerlichen Absetzung von Geldstrafen und Bußgeldern als Betriebsausgaben und Werbungskosten durch Änderung der §§ 4 und 12 EStG * Bußgeld/Verhinderung der steuerlichen Absetzung von Geldstrafen und Bußgeldern als Betriebsausgaben und Werbungskosten durch Änderung der §§ 4 und 12 EStG * Betriebsausgaben/Verhinderung der steuerlichen Absetzung von Geldstrafen und Bußgeldern als Betriebsausgaben und Werbungskosten durch Änderung der §§ 4 und 12 EStG * Werbungskosten gem.Einkommensteuergesetz/Verhinderung der steuerlichen Absetzung von Geldstrafen und Bußgeldern als Betriebsausgaben und Werbungskosten durch Änderung der §§ 4 und 12 EStG