Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (G-SIG: 00020119)
<b>Inhalt:</b> Ergänzung des Einführungsgesetzes zum GVG betr Unterbindung des Verkehrs von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt bei ernsthaften Gefahrenlagen, Regelung der Voraussetzungen und Zuständigkeiten für die Verhängung einer Kontaktsperre und für den Rechtsschutz der Betroffenen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Kontaktsperre schließt auch den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger ein. Erweiterung des Personenkreises auf diejenigen, die wegen des Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind und gegen die der dringende Verdacht besteht, daß sie diese Tat in Zusammenhang mit einer Tat nach Par. 129a StGB begangen haben. Dem Gefangenen entstehen durch die Unterbrechung (Kontaktsperre) keine Rechtsnachteile. Unverteidigten Gefangenen wird für die Dauer der Unterbrechung ein Verteidiger nach freier Wahl bestellt, u.a.m. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kriminelle Vereinigung/Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz * Terrorist/Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz * Strafgefangener/ Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz