Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Sicherstellung der Haftungsgrundlage für den Betrieb des Nuklearschiffes "Otto Hahn" durch innerstaatliches Inkraftsetzen des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens unabhängig vom Zeitpunkt seines völkerrechtlichen Inkrafttretens; Beschränkung der Freigrenze bei der Beförderung von Uran 235 auf 350 Gramm