Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Festschreibung der praktizierten Absprache betr. Benennung von Stellvertretern durch die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat der BA;<br /> Änderung § 373 Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.