Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Recht und Pflicht zur Fortbildung der Richterinnen und Richter)
Bundeseinheitliches Fortbildungsrecht und Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte, inhaltliche Konkretisierung durch den zuständigen Dienstherrn bzw. Landesgesetzgeber;<br /> Einfügung § 43a und Änderung § 122 Deutsches Richtergesetz<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Richterfortbildung<br /> Gemeinsamer Bericht von Bund und Ländern über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen des MPK- Beschlusses vom 31. Januar 2019 zum Pakt für den Rechtsstaat betr. Qualitätssicherung in der Rechtspflege