... Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (G-SIG: 16019131)
<strong>Inhalt:</strong> Erweiterung des Rechts der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ohne seine Zustimmung zu Vertretungszwecken von drei auf sechs Monate; Änderung § 37 Deutsches Richtergesetz.<br /> Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Abordnung/Abordnung eines Richters auf Lebenszeit * Richter/ Abordnung eines Richters auf Lebenszeit</p> <p> </p>